Mitarbeiterpost darf vom Arbeitgeber geöffnet werden
Was Sie jedoch in puncto Briefgeheimnis beachten müssenSteht auf einem Brief oder einem Päckchen/Paket die Firma und als Unterzeile "z.Hd. Herrn/Frau Sowienoch" dürfen Sie als Arbeitgeber die Post öffnen. Dies selbst dann, wenn das "z.Hd." fehlt.
Steht allerdings auf der Postsendung "Herr/Frau Sowienoch, persönlich/vertraulich c/o Neugierig &Wissenwill GmbH" ist die Post eindeutig nur durch Herrn oder Frau Sowienoch zu öffnen. Öffnen Sie eine durch Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichneten Postsendung, laufen Sie Gefahr, dass Sie sich wegen Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 Strafgesetzbuch/StGB) strafbar machen.
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